(Auszug)
Art. 1 Der Grossorient der Schweiz ist ein Bund von Freimaurer-Logen, die einen Verein im Sinne des Art. 60 und folgenden des ZGB bilden.
Art. 2 Der Grossorient der Schweiz setzt sich zusammen aus :
a) jenen Logen, welche die Gründungsakte unterzeichnet haben;
b) Logen, die nachträglich aufgenommen werden.
Art. 3 Jede Loge ist mit Rücksicht auf die freimaurerische Tradition, im Rahmen der Verfassung und des Reglements des Grossorients der Schweiz, unabhängig.
Art. 4 Der Grossorient der Schweiz setzt sich die Entwicklung der Freimaurerei auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ziel.
Art. 6 Der Grossorient der Schweiz ist eine souveräne und unabhängige freimaurerische Vereinigung.
Art. 8 Der Grossorient der Schweiz pflegt brüderliche und freundschaftliche Beziehungen mit anderen freimaurerischen Vereinigungen.