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Grossorient
der Schweiz

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Gemeinsam für den Fortschritt der Menschheit

Wir unterzeichnen Freundschaftsverträge zwischen Obödienzen, was uns sowohl nützlich als auch notwendig und in jedem Fall wünschenswert erscheint.

Das Konzept eines Freundschaftsvertrags mag jedoch etwas seltsam erscheinen, da die Freimaurerei auf dem unantastbaren Prinzip der universellen Brüderlichkeit beruht. Die Ausarbeitung von Freundschaftsverträgen scheint daher eine gewisse Tautologie zu sein.

Die Freundschaftsverträge

Diese Freundschaftsverträge gehen jedoch über diesen scheinbaren Formalismus hinaus. Sie konzentrieren sich nämlich auf die Idee der Zusammenarbeit zwischen Obödienzen, die insbesondere im Zusammenhang mit spezifischen Herausforderungen ein gemeinsames Profil aufweisen.

Sie bieten auch die Möglichkeit, die Beziehungen zwischen den Obödienzen im Rahmen einer gezielten Zusammenarbeit zu stärken.

Auf diese Weise werden die Verbindungen gestärkt und gefestigt. Dies gilt natürlich für die Obödienzen, aber indirekt auch für die Logen und ihre Mitglieder.

Die Verträge können auch als Rahmen dienen, um die freimaurerischen Werte gegenüber äußeren Bedrohungen zu verteidigen oder das freimaurerische Ideal in der Gesellschaft zu fördern.

Darüber hinaus vermeiden sie mögliche Konfliktsituationen und ermöglichen die Klärung möglicher Missverständnisse.

In all dem erweisen sich Freundschaftsverträge als wichtige Instrumente für die Freimaurerei, um brüderliche Bande zu stärken, die Zusammenarbeit zu fördern und die Vielfalt zu bewahren und gleichzeitig die grundlegenden freimaurerischen Werte zu fördern.

Es versteht sich von selbst, dass Freundschaftsverträge nur zwischen zwei liberalen Obödienzen geschlossen werden können. Keine von ihnen kann Beziehungen zu einer Obödienz aus dem Bereich der Vereinigten Großloge von England knüpfen, geschweige denn einen Vertrag mit ihr unterzeichnen.

Allerdings werden Freundschaftsverträge manchmal zu Unrecht als Doppelung von freimaurerischen Dachorganisationen wie CLIPSAS, CLIMAF oder AME angesehen. Diese Dachorganisationen verstehen sich vielmehr als Schlüssel zur gegenseitigen Anerkennung und haben durch ihre Gründung eine Abschottung der Freimaurerei verhindert. Ebenso wie die Obödienzen es ermöglichen, Logen zusammenzuschließen, die ohne sie den besonders fragilen Status unabhängiger Logen hätten.

Die Garanten der Freundschaft

Nach der Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrags zwischen zwei Obödienzen werden „Garanten der Freundschaft” ernannt, um während ihrer gesamten Amtszeit die privilegierten Beziehungen zu pflegen.

Diese Ernennung obliegt dem Rat des Ordens. Die Ernennung eines Freundschaftsgaranten beruht meist auf einer besonderen Verbindung, die ein Mitglied einer Loge (notwendigerweise ein Meister) mit der anderen Obödienz in persönlicher Eigenschaft oder manchmal sogar aufgrund einer doppelten Zugehörigkeit unterhält.

Die Freundschaftsgaranten der beiden betroffenen Obödienzen werden meist anlässlich eines Konvents aufgefordert, die Verträge mit den amtierenden Großmeistern und Großkanzlern mitzuunterzeichnen.

Die Unterzeichner eines Freundschaftsvertrags sind gegenseitig verpflichtet, die notwendigen Änderungen der Freundschaftsgaranten, insbesondere im Falle von Tod oder Rücktritt, mitzuteilen.

Der Grand Orient de Suisse hat seit seiner Gründung im Jahr 1959 Dutzende von Freundschaftsverträgen mit mehreren Obödienzen in Europa, Afrika und Amerika unterzeichnet. Es ist jedoch bekannt, dass viele Obödienzen im Laufe der Zeit verschwinden und viele andere gegründet werden.

Daher ist es äußerst wünschenswert, dass jede Obödienz sowohl die Liste der Freundschaftsverträge selbst als auch die Liste der Freundschaftsgaranten regelmäßig aktualisiert.